Die Verordnung zur Absonderung von mit dem
Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen
und deren Hausstandsangehörigen und Kontaktpersonen (CoronaVO
Absonderung) wurde am 7. Dezember verkündet und ist zum 8. Dezember
2020 in Kraft getreten. Nach dieser Verordnung müssen sich Personen, die
mit dem Coronavirus infiziert sind, sofort und ohne weitere Anordnung
selbstständig in häusliche Quarantäne begeben. Das gilt auch für
krankheitsverdächtige, positiv getestete Personen und deren
Haushaltsangehörige sowie die jeweiligen Kontaktpersonen der Kategorie
I. Ein Bescheid des Gesundheitsamtes, der eine Absonderung anordnet,
ergeht nicht.
Personengruppen
Die Verordnung zur Absonderung unterschiedet folgende Personengruppen:
- Krankheitsverdächtig
ist eine Person, die typische Symptome einer Infektion mit dem
Coronavirus, wie Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- und
Geruchssinn, aufweist und bei der ein PCR-Test durchgeführt oder
angeordnet wurde.
- Positiv getestete Person ist eine Person,
die vom Gesundheitsamt oder einer anderen Stelle, die den Test
durchführt, über ein positives Ergebnis eines durch¬geführten PCR-Tests
oder PoC-Antigentests informiert wurde.
- Hausstandsangehöriger ist jede Person, die mit einer positiv getesteten Person in einer Wohngemeinschaft zusammenlebt.
- Kontaktperson
der Kategorie I ist jede Person, die nach den geltenden Kriterien des
Robert Koch-Institutes vom zuständigen Gesundheitsamt als solche
eingestuft wurde.
Personen der Kategorie Schul- oder
KiTa-Cluster sind Schülerinnen und Schüler, in einer
Kindertageseinrichtung betreute Kinder, Lehrinnen und Lehrer sowie
Erzieherinnen und Erzieher, die vom zuständigen Gesundheitsamt als
solche eingestuft wurden.
Absonderungsort
Die
Absonderung hat in der Regel in einer Wohnung zu erfolgen. Der
abgesonderten Person ist es während der Zeit der Absonderung nicht
gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht dem eigenen
Hausstand angehören, zu empfangen und den Absonderungsort ohne
ausdrücklicher Zustimmung des zuständigen Gesundheitsamtes zu
verlassen.
Dauer der Absonderung
Die Dauer
der häuslichen Absonderung endet im Regelfall frühestens nach zehn
Tagen. Eine Ausnahme stellt die Absonderung von Personen der Kategorie
Schul- und KiTa-Cluster dar. Um die Auswirkungen auf die Teilhabe am
Präsenzunterricht oder der Betreuung möglichst gering zu halten, kann
für diese Personengruppe ab dem fünften Tag die Absonderung mittels
eines frühestens an diesem Tag vorgenommenen Tests mit negativem
Ergebnis beendet werden.
FAQs
Erste FAQs zur Verordnung können unter https://corona.rlp.de/de/themen/einreise-aus-risikogebieten-quarantaeneregeln-und-mehr (am Ende der Seite) abgerufen werden.
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AbsonderungsVO_Begruendung.pdf | 405.23 KB | 09.12.2020 | ||
AbsonderungsVO.pdf | 244.49 KB | 09.12.2020 |