Richtlinie der Stadt Diez für die Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds im Programm "Lebendige Zentren" für das Fördergebiet "Kernstadt"

Vorbemerkungen
Mit finanzieller Unterstützung des Landes Rheinland-Pfalz und des Bundes hat die Stadt Diez einen Verfügungsfonds eingerichtet. Der Verfügungsfonds dient der Finanzierung von Maßnahmen, die durch bürgerschaftliches Engagement zielgerichtete Effekte im Fördergebiet erzielen. Durch gemeinsame, integrative und öffentlichkeitswirksame Projekte von Bürgerschaft, Unternehmen, Gewerbetreibenden und der öffentlichen Hand sollen durch das Instrument des Verfügungsfonds die Attraktivität, Aufenthaltsqualität und Lebendigkeit nachhaltig für das Gebiet „Kernstadt Diez“ (nachfolgend „Fördergebiet“ genannt) gestärkt werden. 
Diese Richtlinie dient als Grundlage für die Verwendung der Mittel aus dem Verfügungsfonds. Ein lokales Gremium entscheidet über die Verwendung der Fondsmittel und die Umsetzung der Maßnahmen. Die mit dem Verfügungsfonds unterstützen Projekte müssen den Zielen des integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzepts (nachfolgend „ISEK“ genannt) der Stadt Diez entsprechen.
 

§ 1
Rechtsgrundlagen

Die Mittel des Verfügungsfonds werden auf Grundlage der Richtlinie zur Förderung der Städtebaulichen Erneuerung und Entwicklung (RL-StEE) in der jeweils gültigen Fassung sowie dieser Richtlinie gewährt.
 

§ 2
Räumlicher Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für die Gewährung von Mitteln aus dem Verfügungsfonds für Maßnahmen und Projekte, die innerhalb des festgelegten Fördergebiets „Kernstadt“ umgesetzt werden. Das Fördergebiet entspricht dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Kernstadt“ im Sinne des § 142 Baugesetzbuch (BauGB), welches durch Satzung der Stadt Diez zur förmlichen Festlegung des städtebaulichen Sanierungsgebietes „Kernstadt“ (Sanierungssatzung) vom 08.06.2026 bestimmt wurde. Die räumliche Abgrenzung des Fördergebiets ergibt sich aus der Anlage 1 zu dieser Richtlinie. 
 

§ 3
Ziel des Verfügungsfonds

Ziel des Verfügungsfonds ist eine anteilige Förderung von Projekten, Aktionen und Maßnahmen, die in sich abgeschlossen sind, keine Folgekosten verursachen und aus lokalem Engagement heraus entwickelt werden. Die Projekte, Aktionen und Maßnahmen werden durch lokale Akteure eingebracht und müssen den Zielen des ISEKs sowie der Aktivierung von privatem und privatwirtschaftlichem Engagement dienlich sein.
Durch den Verfügungsfonds sollen Projekte, Aktionen und Maßnahmen angestoßen und umgesetzt und gleichzeitig das bürgerschaftliche Engagement und die Mitwirkung von Akteuren der Gebietsentwicklung unterstützt und gestärkt werden. Der Verfügungsfonds bietet hierbei die Möglichkeit, finanzielle Mittel flexibel und lokal angepasst einzusetzen. Damit soll es gelingen, weitere Akteure und Partner für die Gebietsentwicklung zu gewinnen und in die Finanzierung und Durchführung von Maßnahmen einzubinden. Die Zielgruppe der Projekte soll überwiegend aus dem Fördergebiet kommen oder ihren Lebensmittelpunkt dort haben. 
Aus dem Verfügungsfonds sollen in der Regel kleinere, kurzfristig umsetzbare, in sich abgeschlossene Maßnahmen und Projekte finanziert werden. Diese müssen den Zielen und Handlungsfeldern des ISEK der Stadt Diez entsprechen: 
1.    Städtebauliche Gestaltung, z. B.

1.1  Erhalt und Entwicklung historischer Bausubstanz
1.2  Aufenthaltsqualität im öffentlichen Raum verbessern
1.3  Verbesserung des Wohnumfeldes

2.    Grünflächen und Klima, z. B.

2.1  Klimaschutz und Klimaanpassung
2.2  Wasser in der Stadt erlebbar machen
2.3  Verbesserung der Aufenthaltsqualität auf bzw. durch Grünflächen

3.    Mobilität, z. B.

3.1   Attraktivität alternativer Mobilitätsformen steigern
3.2   Verbesserung der Verkehrssicherheit
3.3   Ausbau der Radverkehrsinfrastruktur

4.    Wirtschaft und Tourismus, z. B.

4.1  Herausbildung eines Alleinstellungsmerkmals für die Stadt Diez
4.2  Stärkung der lokalen Wirtschaft
4.3  Vernetzung lokaler Akteure / sozialer Einrichtungen

    Die über den Verfügungsfonds geförderten Maßnahmen und Projekte verfolgen darüber hinaus insbesondere den Ansatz der:

    • Aktivierung privaten / ehrenamtlichen Engagements und privater Finanzressourcen für den Erhalt, die Entwicklung und die Aufwertung des Fördergebiets
    • Aktivierung und Stärkung von Kooperationen unterschiedlicher Akteure im Fördergebiet
    • Stärkung der Selbstorganisation der privaten / ehrenamtlichen Kooperationspartner
    • Lokal angepasster Einsatz von Mitteln der Städtebauförderung
    • Flexible Umsetzung von Projekten in Gebieten der Städtebauförderung
    • Förderung von Integration, Teilhabe und Begegnung
    • Förderung von Angeboten für Kinder- und Jugendliche sowie generationsübergreifende Projekte

    § 4
    Förderkriterien

    Mit den Mitteln aus dem Verfügungsfonds sollen Maßnahmen und Projekte unterstützt werden, die der Bürgerschaft, den Unternehmen und Gewerbetreibenden sowie der öffentlichen Hand im Fördergebiet dienen.
     
    Förderkriterien sind insbesondere, dass das Projekt

    • einen eindeutigen Bezug zum jeweiligen Fördergebiet und zur Gesamtmaßnahme hat und sich dabei an den Zielen des ISEK orientiert,
    • sich auf ein neues Angebot oder die qualitative Weiterentwicklung eines bestehenden Angebots bezieht,
    • eine positive Wirkung auf die Entwicklung im Quartier hat,
    • im öffentlichen Interesse liegt und wirtschaftlich vertretbar ist,
    • fachlich, inhaltlich und finanziell abgrenzbar ist (keine institutionelle Förderung),
    • nur gefördert wird, wenn keine anderen Finanzierungsmöglichkeiten bestehen (Subsidiaritätsprinzip). Eine Mischfinanzierung durch eigene Mittel oder die Mittel Dritter ist erwünscht.  

      Förderfähig sind z. B.: 

      • Sachkosten und Verbrauchsmaterialien, die im Rahmen des Projekts anfallen, 
        beispielsweise
        Blumen, Stauden, Sträucher oder Saatgut für Bepflanzung
        o  Baumaterial für Hochbeete (Holz, Schrauben etc.)
        o  Farben und Lacke für die Sanierung bestehendem Stadtmobiliar (Sitzbänke, Fahrradständer etc.)
      • Sach- und Investitionsgüter, die im Fördergebiet zum Einsatz kommen und nach Projektende dort verbleiben und der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, 
        beispielsweise
        o  punktuelle Straßenraumgestaltung durch bauliche Gestaltungselemente vor Eingangssituationen oder Plätzen
        o  Illumination bzw. Beleuchtungselemente in Ergänzung zur Funktionsbeleuchtung
        o  Modernisierung und Ergänzung des Stadtmobiliars und anderer Ausstattungsgegenstände durch qualitativ höherwertige Bestuhlung, Fahrradständer, Spielgeräte, Müllbehälter etc. 
        o  Hinweisschilder zu sehenswerten Orten
      • Öffentlichkeitsarbeit und Werbungskosten, Beteiligungsformate,
        beispielsweise
        o  Druckkosten für Flyer etc. 
        o  großformatige Planen an Baustellen mit Visualisierungen
      • Projektbezogene Honorare Dritter
        beispielsweise
        o  Konzepterstellung zur Begrünung von Straßenräumen, Lichtkonzepten etc. 

      Nicht förderfähige Kosten:

      • Eigenleistung (Leistungen eines Antragstellenden und Hilfsbereite, die in Form von ehrenamtlichen Arbeitsleistungen erbracht werden.)
      • Pflichtaufgaben der Stadt Diez,
      • Maßnahmen, mit deren Durchführung bereits vor der Bewilligung begonnen wurde,
      • laufende Betriebs- und Sachkosten sowie Personalkosten, Aufwandsentschädigungen o. ä. des/der Antragstellers/in,
      • Bußgelder, Abschreibungen, Finanzierungs- und Gerichtskosten,
      • Gebühren, Abgaben, Versicherung, Beiträge,
      • Personal- und Sachaufwendungen der Kommunalverwaltung,
      • bewegliche Gegenstände, wie beispielsweise mobile Bänke und Bepflanzungen,
      • Verpflegungskosten,
      • Wahrnehmung eigentumsseitiger Pflichten oder Maßnahmen der Bestandssicherung.

      Die Auflistung ist nicht abschließend, weiteres kann aus dem § 44 LHO, aus der VV zu § 44 LHO und der RL-StEE (I. Abschnitt A Nr. 5.3 ff.) entnommen werden.

      § 5
      Antragberechtigte / Antragsstellung

      Antragsberechtigt sind alle natürlichen oder juristischen Personen. Die Förderanträge nach dieser Richtlinie sind schriftlich oder per E-Mail beim Zentrenmanagement Diez einzureichen:
      Zentrenmanagement Diez
      Wilhelmstraße 63
      65582 Diez
      E-Mail:  
      Anträge sind über das dafür vorgesehene Antragsformular zu stellen. Die Antragstellung ist ganzjährig möglich. Das Antragsformular ist auf der Website der Stadt Diez unter www.stadt-diez.de im Bereich „Integriertes Stadtentwicklungskonzept (ISEK) - Verfügungsfond“ abrufbar oder kann direkt beim Zentrenmanagement Diez angefordert werden. 

      Der Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten: 

      • Titel der Maßnahme/ des Projekts
      • Nennung des Fördergebiets
      • Kontaktdaten und Bankverbindung der/des Antragstellenden
      • Kurzbeschreibung der geplanten Maßnahme(n) sowie des Nutzens und der zu erwartenden Effekte für das Fördergebiet
      • Zeitpunkt und Dauer der Umsetzung
      • Kosten und Zuschussbedarf der Maßnahme
      • Einverständnis mit den städtischen Richtlinien der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
      • ggf. Angaben der Vorsteuerabzugsberechtigung

      § 6
      Antragsprüfung

      Das Zentrenmanagement prüft die eingegangenen Anträge auf die Einhaltung der Bestimmungen/Fördervoraussetzungen und die grundsätzliche Förderfähigkeit anhand dieser Richtlinie. Die vorgeprüften Anträge werden einem Entscheidungsgremium zur Abstimmung und Entscheidung über die Vergabe der Mittel des Verfügungsfonds vorgelegt.
       

      § 7
      Entscheidungsgremium

      1. Das Entscheidungsgremium berät und entscheidet über die Förderwürdigkeit der Projekte aus dem Verfügungsfonds. Das Gremium berücksichtigt bei seinen Entscheidungen, ob die grundsätzlichen Ziele des ISEK eingehalten und umgesetzt werden. Das Gremium kann die Förderung einzelner Projekte an Auflagen binden. Das Gremium besteht aus stimmberechtigten Mitgliedern und beratenden Mitgliedern ohne Stimmrecht.
      2. Stimmberechtigte Mitglieder des Entscheidungsgremiums sind:
        •         Ein/e Vertreter/in des Museums- und Geschichtsvereins oder der Kulturstiftung Diez
        •         Ein/e Vertreter/in des Fördervereins Blühende Lebensräume Diez e. V.
        •         Ein/e Vertreter/in des Diez17 e. V.
        •         Ein/e Vertreter/in des BIDiez e. V.
        •         Ein/e Vertreter/in der kath. Gemeinde St. Christopherus Diezer Land
        •         Ein/e Vertreter/in der Stiftskirchengemeinde Diez
        •         Ein/e Vertreter/in des Gewerbevereins Diez
        •         Fanny Eder, Jugendvertreterin
        •         Architekt Marco Schefczik
        •         Matthias Reusch
         
      3. Beratende Mitglieder des Entscheidungsgremiums sind:
        •      Ein/e Vertreter/in der Wirtschaftsförderung der Verbandsgemeindeverwaltung Diez
        •      Ein/e Vertreter/in des Fremdenverkehrs- und Kulturausschusses der Stadt Diez
         
      4. Die Mitarbeit im Entscheidungsgremium ist für die Anwohnenden und die Vertretung der Vereine und Organisationen ehrenamtlich. 

      § 8
      Bewilligung

      1. Auf der Grundlage der Entscheidung des Entscheidungsgremiums bewilligt die Stadt Diez die Anträge durch schriftlichen Bescheid. Änderungen der Maßnahme nach Bescheiderteilung sind schriftlich beim Zentrenmanagement Diez anzuzeigen. Die Änderungen dürfen erst nach schriftlicher Zustimmung der Stadt Diez umgesetzt werden, wobei die Entscheidung bei wesentlichen Abweichungen vom bewilligten Förderantrag oder einer Veränderung der Zweckbestimmung dem Entscheidungsgremium obliegt.
      2. Die endgültige Festlegung des Zuwendungsbetrages erfolgt nach Durchführung der Maßnahme auf der Grundlage der nachgewiesenen und von der Stadt Diez geprüften Kosten.
      3. Mit der Maßnahme darf erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheids begonnen werden.

      § 9
      Höhe des Verfügungsfonds

      1. Der Verfügungsfonds stellt ein jährliches Budget in Abhängigkeit der Fördermittel bereit. Eine Förderung durch den Verfügungsfonds erfolgt nur im Rahmen der bewilligten Fördermittel und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der öffentlichen Mittel aus dem Verfügungsfonds besteht nicht.
      2. Die Finanzierung der förderfähigen Maßnahmen setzt sich zu maximal 65 % aus Mitteln der Städtebauförderung von Bund, Land und Gemeinde und zu mindestens 35 % aus Eigenmitteln zusammen. Der maximale Zuschuss pro Maßnahme beträgt 5.000,00 € (brutto). Eine Förderung oberhalb dieser Wertgrenze erfolgt nur, wenn die Durchführung der Maßnahme nach Auffassung des Entscheidungsgremiums im besonderen städtischen Interesse in Bezug auf den räumlichen Geltungsbereich liegt.
      3. Innerhalb des Zuwendungsantrages nicht dargestellte Kosten sind nachträglich nicht förderfähig. Die Mittel sollen dem beantragten Zweck angemessen sein sowie sparsam und wirtschaftlich verwendet werden. 
      4. Die Zuwendung wird grundsätzlich zur Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks bewilligt, und zwar zur Deckung des Fehlbedarfs, der insoweit verbleibt, als der Zuwendungsempfänger die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht durch eigene oder fremde Mittel zu decken vermag (Fehlbedarfsfinanzierung); die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.
      5. Die Zuwendung wird zweckgebunden für die im Zuwendungsantrag dargestellten Kosten bewilligt. 
         

      § 10
      Zweckbindungsdauer

      Eine angemessene Zweckbindungsdauer wird dem Zuwendungsempfänger mit Bewilligungsbescheid mitgeteilt. Die Zweckbindungsdauer beginnt mit dem im Verwendungsnachweis angegebenen Datum der tatsächlichen Fertigstellung / Inbetriebnahme der geförderten Maßnahme. Wird ein aus Zuwendungsmitteln beschaffter Gegenstand vor Ablauf der Frist veräußert, kann die Stadt Diez die Zuwendung anteilig zurückfordern.

      § 11
      Mittelauszahlung und Verwendungsnachweis

      1. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt grundsätzlich nach der Durchführung des Projekts, dem Erhalt einer Abschlussrechnung und der entsprechenden Belege. Es wird in Form eines Verwendungsnachweises abgerechnet (Kostenerstattungsverfahren). Auftragsvergaben und Anschaffungen, die vor Bewilligung des Projekts durch die Stadt Diez erfolgen, können generell nicht berücksichtigt werden.
      2. Die Abrechnung muss innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Abschluss des Projekts vorgenommen werden. Sofern sich bei der Auszahlungsprüfung herausstellt, dass das Projekt nicht wie beantragt umgesetzt wurde bzw. Auflagen nicht eingehalten wurden, entscheidet der Stadtrat der Stadt Diez über die Auszahlung der Mittel. 
      3. Ist eine vom Entscheidungsgremium ausgewählte Maßnahme ohne Vorfinanzierung nicht durchführbar, kann eine Vorausleistung aus dem Verfügungsfonds erfolgen. Die Entscheidung über eine Vorausleistung aus dem Verfügungsfonds obliegt der Stadtbürgermeisterin/dem Stadtbürgermeister.
      4. Eine Erhöhung der Gesamtkosten führt nicht zu einer Zuschusserhöhung. Eine Verringerung der Gesamtkosten unter die Höhe der Bewilligung zugrunde gelegten Kosten, hat eine entsprechende Reduzierung des Zuschusses zur Folge.
      5. Als Grundlage für die Auszahlung sind folgende Unterlagen vom Projektträger vorzulegen:
        •  Kurzdokumentation (min. eine DIN-A4-Seite) über den Verlauf und die erzielten Ergebnisse der Maßnahme bzw. des Projektes nach Projektabschluss
        •  Min. zwei digitale Bildnachweise zu der Maßnahme bzw. dem Projekt, inklusive der Einräumung der zeitlich und räumlich unbegrenzten Nutzungsrechte an die Stadt Diez für Zwecke der Dokumentation und Öffentlichkeitsarbeit. (Bei jeglicher Veröffentlichung sowie im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit zur geförderten Maßnahme bzw. zum geförderten Projekt wird durch die Stadt Diez auf die Gewährung von Mitteln der Städtebauförderung „Lebendiges Zentrum Diez“ in geeigneter Form hingewiesen.)
        •  alle Originalbelege (Rechnungen und Quittungen) 
         

      § 12
      Erstattung der Zuwendung, Verzinsung

      Im Falle eines Verstoßes gegen diese Richtlinie oder falscher Angaben kann der Bewilligungsbescheid auch nach Auszahlung des Zuschusses entweder zurückgenommen oder widerrufen werden. Zu Unrecht ausgezahlte Beträge sind mit der Aufhebung des Bewilligungsbescheids zurückzuzahlen und vom Zeitpunkt der Auszahlung mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen. 
       

      § 13
      Inkrafttreten

      Der Stadtrat der Stadt Diez hat am 26.08.2026 die Richtlinie beschlossen. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion hat diese Richtlinie mit Schreiben vom 01.09.2026 genehmigt.
      Die Richtlinie findet am Tag nach der Veröffentlichung Anwendung. 

      Diez, 10. September 2026

      Annette Wick, Stadtbürgermeisterin

      Geltungsbereich


      *.pdf, 6 MB

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