Nutzungsordnung der Sammlungen der Stadt Diez

    Präambel

    Die Stadt Diez unterhält eine auf mehrere Standorte aufgeteilte historische Sammlung, zusammenfassend „Sammlungen der Stadt Diez“ genannt, als öffentliche Einrichtung.
    Die Sammlungen setzen sich zusammen aus historischen Objekten, Kunstwerken und Archivalien mit Bezug zur Geschichte der Stadt und der Region; enthalten sind außerdem Teile historischer Bibliotheken und eine regionalgeschichtliche Bibliothek. Der Sammlungsbestand wird nach Maßgabe der Sammelwürdigkeit für regionalhistorische Belange stetig erweitert.
    Die Sammlungen bilden eine wesentliche Grundlage für die Erforschung, Kenntnis und Vermittlung der Stadt- und Regionalgeschichte.
    Die Sammlungsgegenstände, insbesondere die Archivalien, sind unter Bedingungen, die ihre dauerhafte Erhaltung gewährleisten und die Vermeidung von Schäden garantieren, grundsätzlich öffentlich einsehbar. Einzelheiten zum Umgang mit den Beständen der Sammlungen der Stadt Diez regelt nachfolgende Nutzungsordnung.

    A Nutzungsordnung

    Die Sammlungsgegenstände verbleiben grundsätzlich an den zu ihrer Aufbewahrung vorgesehenen Standorten. Ausnahmen sind die Ausleihe zu Forschungs- und Ausstellungszwecken oder zur Einsichtnahme an das Museum im Grafenschloss, die Ausleihe an öffentliche Stellen mit Leihvertrag und der Transport zur Restaurierung, zur externen Begutachtung oder zum professionellen Ablichten.

    A 1 Nutzungsarten
    Die Arbeit mit den Sammlungsgegenständen ist möglich durch:
    a) persönliche Inaugenscheinnahme an den Standorten der Sammlungen, sofern deren Ausstattung dies zulässt. Dabei hat sich die Nutzerin / der Nutzer, sofern nicht bereits persönlich bekannt, zur Person auszuweisen.
    b) schriftliche oder mündliche Anfrage
    c) schriftliche oder mündliche Anforderung von fotografischen Reproduktionen
    d) Ausleihe zu Ausstellungszwecken an öffentliche Einrichtungen
    e) Inaugenscheinnahme von einzelnen Archivalien oder Objekten unter Aufsicht in den Räumen des Museums im Grafenschloss.

    A 2 Auswertung von eingesehenen Sammlungsgegenständen
    a) Die Nutzerin / der Nutzer hat bei der Auswertung von eingesehenen Sammlungsgegenständen, insbesondere von Archivalien und Fotografien, die Rechte und schutzwürdigen Interessen der Stadt Diez, die Urheber- und Persönlichkeitsrechte Dritter und deren schutzwürdige Interessen zu wahren. Dies ist besonders bei der Veröffentlichung von Fotografien und personenbezogenen Angaben aus Archivgut zu beachten. Da die Stadt Diez weder Urheber einer Fotografie noch Inhaber von Persönlichkeitsrechten sein kann, sind die Nutzerinnen und Nutzer diesbezüglicher Sammlungsgegenstände selbst für die Recherche der jeweiligen Rechtssituation verantwortlich. Sie stellen die Stadt Diez von Ansprüchen Dritter frei.
    b) Bei Veröffentlichungen, die auf Sammlungsgegenstände Bezug nehmen oder diese abbilden, ist grundsätzlich als Standort „Sammlungen der Stadt Diez“, ggf. mit Inventarnummer, anzugeben.
    c) Von Veröffentlichungen, deren Ausarbeitung auf der Einsichtnahme in Bestände der Sammlungen der Stadt Diez basiert, ist den Sammlungen der Stadt Diez über das Museum im Grafenschloss unaufgefordert ein kostenfreies Belegexemplar zu überlassen. Bei Online-Veröffentlichungen ist darüber Mitteilung zu machen.

    A 3 Einschränkungen der Nutzung
    Die Vorlage von Sammlungsgegenständen bzw. die Nutzung von Archivalien ist einzuschränken oder zu versagen, wenn …
    a) Rechtsvorschriften des Datenschutzes dies vorsehen
    b) der Erhaltungszustand des betreffenden Objekts / der betreffenden Archivalie gefährdet ist
    c) Vereinbarungen mit früheren Eigentümern dem nachweislich entgegenstehen
    d) Sammlungsgegenstände wegen anderweitiger Benutzung nicht verfügbar sind
    e) die Nutzerin / der Nutzer ihr oder ihm erteilte Auflagen nicht eingehalten hat oder anderweitig schwerwiegend gegen die Nutzungsordnung verstoßen hat
    f) durch die Vorlage ein im Rahmen der gegebenen personellen Ausstattung nicht vertretbarer Arbeitsaufwand entsteht
    g) der Benutzungszweck anderweitig, besonders durch Einsichtnahme in ungekürzte, allgemein zugängliche Reproduktionen, erreicht werden kann.
    Ein Anspruch auf eine umfassende Bearbeitung von Anfragen, die einen beträchtlichen Arbeitsaufwand erfordern, besteht nicht.
    Wird ein Nutzungsantrag abgelehnt, ist die Ablehnung auf Verlangen der / des Antragstellenden schriftlich zu begründen.

    A 4 Haftung
    a)    Die Nutzerin / der Nutzer haftet für die von ihr / ihm verursachten Verluste oder für Beschädigungen der vorgelegten Sammlungsgegenstände und für alle sonst im Zusammenhang mit der Einsichtnahme schuldhaft verursachten Schäden.

    A 5 Nutzungsgebühren
    Die Vorlage von Archivalien und die Inaugenscheinnahme von Sammlungsobjekten und Büchern ist kostenfrei.
    Für die Reproduktion von Fotografien und Archivalien durch Scans oder Digitalfotografien gelten folgende Gebühren:
    - Private Nutzung: kostenfrei

    Nutzung durch öffentliche Institutionen: kostenfrei

    Reproduktion in Druckwerken: 50 € pro Repro

    Kommerzielle Nutzung zu Werbezwecken: 100 € pro Repro

    Reproduktionen für private Nutzer und öffentliche Institutionen bleiben nur in geringfügigem Umfang kostenfrei. Bei Anfragen für eine über fünf Exemplaren liegende Anzahl von Repros zur privaten Nutzung wird eine angemessene Gebühr ausgehandelt. Gebühren für eine kommerzielle Nutzung an besonders öffentlichkeitswirksamer Stelle, in beträchtlicher Verbreitung oder besonderer Größe werden einzeln ausgehandelt. Über die Höhe entscheidet die Museumsleitung, ggf. in Absprache mit der Stadtbürgermeisterin, dem Ältesten- oder Stadtrat.
    Die erhobenen Gebühren fließen der Stadt Diez zu.

    B Rechte und Pflichten der in den Sammlungen der Stadt Diez ehrenamtlich Beschäftigten

    B 1 Verantwortlichkeit
    Die in den Sammlungen der Stadt Diez ehrenamtlich Beschäftigten sind der Leitung des Museums im Grafenschloss und damit der Stadt Diez gegenüber verantwortlich.

    B 2 Zugang zu den Sammlungen
    Die ehrenamtlich Beschäftigen haben uneingeschränkten Zugang zu den Sammlungen. Gegen Quittung bekommen sie jeweils einen Schlüssel zu den Sammlungsräumen.

    B 3 Umgang mit den Sammlungsgegenständen
    Die ehrenamtlich Beschäftigen sind an die Einhaltung konservatorischer Standards und an alle erforderlichen Regeln zur Sicherung der Bestände gebunden und werden über diese vor Beginn ihrer Tätigkeit unterrichtet.

    B 4 Umgang der ehrenamtlich Beschäftigten mit externen Nutzerinnen und Nutzern
    Bei der Vorlage von Sammlungsgegenständen an Dritte haben die ehrenamtlich Beschäftigten die Einhaltung der unter A 1 bis A 5 geregelten Nutzungsbedingungen zu sichern.

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